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Kein Kleinschrot für Bestatter-Betrug: Drei Jahre und acht Monate Gefängnis für Haller Ex-Bestatter.

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn unter dem Vorsitzenden Richter Roland Kleinschroth (Jg. 1964) schoss für die Bestatter-Sauerei in Schwäbisch Hall heute nicht mit Kleinschrot: Drei Jahre und acht Monate Gefängnis und fünf Jahre Berufsverbot. So lautete ihr Urteil wegen gewerbsmäßigem Betrug mit vertauschen Särgen und Urnen, Umbettungen in Billig-Särge und kassierten Anzahlungen in 102 Fällen gegen den geständigen Ex-Bestatter Peter S. Die Staatsanwaltschaft hatte viereinhalb Jahre Haft und ein Berufsverbot für fünf Jahre gefordert. Die Schadenssumme liegt bei rund 191.000 Euro, doch der Richter machte deutlich, dass der Schmerz und das Leid bei den Hinterbliebenen unermesslich sei. Der Gerichtsvorsitzende: „Was offenbart wurde, war teilweise einfach nur widerlich und abscheulich.“

Nach dem Verschluss des Sarges haben es Bestatter leicht, mit madigen Argumenten der Pietät und der Zumutbarkeit, eine End-Kontrolle ihrer Leistung zu vermeiden. Die Bestatter-Lobby fordert gegen derartige Betrugsmaschen Zugangsbeschränkungen für Bestatter durch Befähigungsnachweis, doch der betrügerische Bestatter war bis zu seinem Ausschluss Mitglied im „Bundesverband deutscher Bestatter“. In Wahrheit braucht es schärfere Gesetze, Vorschriften und Kontrollen für Bestatter, Krematorien und Leichenschauer.

Die Große Strafkammer machte die Särge und Urnen symbolisch noch einmal auf: Mit Hilfe der Aussagen der Ermittlungsbehörden, des Angeklagten und der Zeugen. Heraus kam, so der Richter, ein Schock, der bei den Trauernden so bitter wie eine zweite Todesnachricht wirkte.

Wir berichteten bereits ausführlich über das Verfahren in unserem Artikel "Bestatter-Skandal um Anzahlungen auf den Tod: Bestatter tauschte blindes Vertrauen gegen Profit"(siehe Link).

Dieses Verfahren könnte nur die Spitze eines Eisberges sein. Beim Schöffengericht Schwäbisch Hall ist ein weiteres Verfahren gegen einen anderen Bestatter (M.) anhängig. Dort geht es um ähnliche Sachverhalte und den Verdacht des Betruges mit Särgen und Umbettungen in 45 Fällen. Juristen fragen sich zurecht, warum ein Verfahren mit so überragendem öffentlichen Interesse gem. § 24 Abs. 3 GVG nicht auch vor dem Landgericht verhandelt wird.

Der Angeklagte bereute und war geständig. Deswegen blieb das Gericht mit seiner sachgerechten Strafe unter dem Antrag des Oberstaatsanwalts. In dem Verfahren mutmaßte der Angeklagte, dass seine Betrugsmaschen auch von anderen Bestattern angewendet würden. Genau deswegen ist Kontrolle besser als blindes Vertrauen. Unserer Zeitung sind noch Beanstandungen gegen andere Bestatter bekannt, die sich noch in der Aufklärung befinden und bald Schlagzeilen machen könnten.
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