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Bestatter-Skandal um Anzahlungen auf den Tod: Bestatter tauschte blindes Vertrauen gegen Profit.

Skandal um Bestattungsvorsorge: Bestatter wollte Vorsorgegeld und sein Bestes. (Image: 55924008-Fotolia)

Rund 900.000 Bestattungen gibt es alljährlich in Deutschland: Ein Milliardengeschäft für die Bestatter. Mit Pietät, Pflichtgefühl und Frömmigkeit gegenüber Mensch und Gott sollte es beim Abschied vom Leben zugehen. Doch statt „pietas“ regiert oft der schnöde Mammon. Sicherlich erledigt die Mehrzahl der deutschen Bestatter ihre Aufgabe mit Hingabe, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein. Doch es gibt nicht nur ein „schwarzes Schaf“ in der Bestatter-Zunft. Für manche eiskalten Bestatter scheint die Bestattung kein „Nobile officium“ mehr zu sein, sondern eine "Sondermüll-Entsorgung", an der man so viel wie möglich verdienen will.

Viele Deutsche fahren zu Lebzeiten mit großem Stolz einen deutschen Porsche, Mercedes, BMW, Audi, VW oder Opel. Doch „abserviert“ ins Jenseits werden viele, oft ohne dass sie es wissen, in einem Billig-Sarg aus China oder Osteuropa. Von den rund 900.000 benötigten Särgen stellt die deutsche Sargindustrie angeblich noch rund 100.000 Stück selbst her. Der Rest kommt aus Osteuropa und aus China. Der billigste Sarg wird den Bestattern derzeit für rund 50 Euro angeboten. Die Versuchung ist also groß, die verstorbenen Deutschen in einen billigeren Auslandssarg zu betten. Allein die Stückzahlen der Sarg-Importe belegen, dass dies nicht nur einige wenige deutsche Bestatter tun.

Als unsere Redaktion dem Präsidenten des Bundesverbandes deutscher Bestatter, dem Ulmer Bestatter Christian Streidt, schriftlich vermeintlich unangenehme Fragen zu seinem Bestattungs-Unternehmen, zum Einkauf von ausländischen Billigsärgen, zur Deklaration der Särge, zur Erhebung von Vorauszahlungen und zu Umsätzen und Erträgen stellte, brach der Bestatter-Präsident den bis dahin freundlichen Kontakt ab und ließ die Fragen unbeantwortet.

Bestatter machen gerne den Deckel zu und sagen „Rien ne va plus“: Nicht nur bei unangenehmen Fragen, sondern auch bei Särgen. Viele trauen sich dann nicht mehr, zu widersprechen. Um die verkaufte Leistung der Bestatter zu prüfen müssten Angehörige viel öfters und überraschend - kurz vor der Beisetzung - noch einmal die Öffnung des Sarges verlangen. Dass sich in manchem deutschen Sarg (nicht nur in Schwäbisch Hall) Überraschungen verbergen, musste ein Krematorium im Rhein-Main-Gebiet feststellen. Dort hatte ein Bestatter nach Baumaßnahmen wohl noch Glaswolle übrig, die entsorgt werden musste. Der Porsche-Fahrer wollte für die Entsorgung nicht sein Auto beschmutzen und packe die Glaswolle unter die Leiche im Sarg. Im Krematorium explodierte die Glaswolle und verschmutze den Ofen. Da der Bestatter ein guter Kunde des Kommunalbetriebes war, wurde der Fall diskret verschwiegen. Das Krematorium sandte dem Bestatter eine Rechnung für die Instandsetzung.

Heute, am 6. Oktober 2014, begann vor der 1. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn der Strafprozess wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs gegen den jungen ehemaligen Haller Bestatter Peter S. (Jg. 1981). Die strafrechtliche Anklage wird von Oberstaatsanwalt Peter Bracharz (Jg. 1952) erhoben und das Urteil wird von der Großen Strafkammer unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters Roland Kleinschroth (Jg. 1964) im Namen des Volkes gesprochen werden.

Es geht um den Verdacht des Betruges mit Bestattungsdienstleistungen, den Austausch von wertvollen Särgen gegen billige Verbrennungs-Särge und getäuschte und abgezockte Kunden. Es geht aber auch um eine alte Leidenschaft der Bestatter-Zunft: Um das Inkasso von Vorauszahlungen auf den Tod.

Kein Autohaus hätte eine Chance, eine Vorauszahlung auf den Kauf eines Autos von seinen Kunden zu erhalten, das erst in der Zukunft, nach Jahren oder Jahrzehnten, geliefert werden soll. Doch in der Bestatter-Zunft gibt es massenhaft Vorauszahlungen auf noch zu erbringendem (künftige) Bestattungsleistungen.

Musevita, der Sender für die Erinnerung an Menschen, beleuchtet das Geschäftsgebaren des Bestatter-Gewerbes und den laufenden Strafprozess. 


Das ist nach Auskunft des Landgerichts Heilbronn der Tatvorwurf des Oberstaatsanwalts:

Der Angeklagte Peter S. soll ab Januar 2010 allein verantwortlicher Geschäftsführer eines in Schwäbisch Hall ansässigen Bestattungsunternehmens gewesen sein, welches unter verschiedenen Namen firmiert haben soll. Die Firma soll sich in finanziell schlechten Verhältnissen befunden haben und zahlungsunfähig gewesen sein. Dem Angeklagten werden in zwei Anklageschriften insgesamt 102 Einzeltaten zur Last gelegt, die er im Rahmen seiner Tätigkeit begangen haben soll. In 66 Fällen soll er den Angehörigen von Verstorbenen höherwertige Särge verkauft, die Verstorbenen nach der Trauerfeier in einen billigeren Sarg umgebettet und in diesem in ein Krematorium verbracht, aber den ursprünglich verwendeten Sarg abgerechnet haben. Die Anklage geht insoweit von einem Gesamtschaden in Höhe von etwa 57.700,- Euro aus. In neun Fällen soll der Angeklagte Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben, die er nicht oder jedenfalls nicht in der abgerechneten Form erbracht haben soll. Er soll sich nicht an ausdrücklich getroffene Vereinbarungen bezüglich der Art und Weise der Bestattung gehalten haben. Er soll nach einer Feuerbestattung zudem Hinterbliebenen vertauschte Asche übergeben haben. In 27 Fällen soll er Geldbeträge vereinnahmt haben, die aufgrund von Vorsorgeverträgen zur Sicherung anfallender Bestattungskosten an seine Firma übergeben worden sein sollen. Entgegen der Absprache soll er diese Gelder nicht auf einem Treuhandkonto verwaltet, sondern diese dem Umlaufvermögen des Bestattungsinstituts zugeführt haben. Aufgrund des inzwischen eingetretenen Vermögensverfalls sollen die Geschädigten ihre gesamten Einlagen auf diese Weise verloren haben. Die Anklage geht insoweit von einem Gesamtschaden in Höhe von etwa 121.000,- Euro aus.

Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Anklage auf die gesetzlichen Vorschriften zum Betrug (§ 263 StGB) und zur Untreue (§ 266 StGB) konzentriert.  Die Vorschriften über die Verletzung der Pietät durch Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) spielen wohl in dem Verfahren keine entscheidende Rolle. Die Große Strafkammer hat unter dem Aktenzeichen 1 KLs 41 Js 14186/13 neben dem Angeklagten und seinem Verteidiger 15 Zeugen geladen und weitere Verhandlungstermine auf den 08.10.2014 (09:00 Uhr), 13.10.2014 (09:00 Uhr) und 15.10.2014 (09:00 Uhr) festgesetzt. Für den Fall, dass sich die Beweisaufnahme strecken sollte, wurden vorsorglich weitere Verhandlungstermine auf 03.11.2014 (09:00 Uhr) und 04.11.2014 (09:00 Uhr) angesetzt. Prozessbeobachter erwarten einen Denkzettell für diese Art von Bestatter-Geschäften.

Gewerbsmäßiger Bestatter-Betrug nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB?

Die Anklage beschuldigt den angeklagten ehemaligen Bestatter des gewerbsmäßigen Betruges. Das ist für die Strafzumessung von Bedeutung, verlangt aber eine eingehende Prüfung. Nach der ständigen Rechtssprechung erfordert die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Betruges genaue Feststellungen zu dem Umfang und der Dauer der Tatgewinne, die der Täter zu erzielen beabsichtigte (BGH vom 11.10.1994 – 1 StR 522/94). Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH vom 19.12.2007 – 5 StR 543/07).

Für das Urteil wird von Bedeutung sein, ob durch die subjektiven Elemente außerhalb des eigentlichen Tatbestandes, nämlich der Absicht des Bestatters auf Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholte Begehung der angeklagten Taten, die  deliktische Gewerbsmäßigkeit erlangt wurde (BGH NJW 1996, 1069, 1070 [BGH 13.12.1995 - 2 StR 575/95].

Die Ankläger und Richter über den angeklagten Bestatter: Peter Bracharz und Roland Kleinschroth.

Ankläger des beschuldigten und jetzt angeklagten Bestatters ist der Oberstaatsanwalt Peter Bracharz (Jg 1952). Brachatz leitet die Außenstelle Schwäbisch Hall der Staatsanwaltschaft Heilbronn. Vorsitzender der 1. Großen Strafkammer des Landgericht Heilbronn, die über die Anklage im Namen des Volkes entscheiden muss, ist der Vorsitzende Richter Roland Kleinschroth (Jg. 1964). Der verheiratete Richter Kleinschroth ist 1995 in Heilbronn in den Justizdienst eingetreten. Nach Tätigkeiten beim Landgericht Heilbronn, dem Amtsgericht Künzelsau und der Staatsanwaltschaft Heilbronn wechselte er im Juli 1997 an das Amtsgericht Öhringen, wo er als Jugend- und Strafrichter sowie Vorsitzender des Schöffengerichts tätig war. Im Mai 2002 wechselte er an das Landgericht Heilbronn und war bis Mitte des Jahres 2012 in verschiedenen Großen Strafkammern tätig. Von August 2006 bis Mitte Juni 2012 war er stellvertretender Vorsitzender des Schwurgerichts. Im April 2012 übernahm er die Leitung der 4. Kleinen Strafkammer. Diese Strafkammer ist zuständig für Berufungsverfahren gegen Urteile der Strafrichter und Schöffengerichte der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Heilbronn. Am 28.9.2012 erhielt Kleinschroth seine Ernennungsurkunde zum Vorsitzenden Richter. Danach wurde er Vorsitzender der 1. Großen Strafkammer. Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Roland Kleinschroth seit Januar 2003 auch Pressesprecher des Landgerichts Heilbronn. Zudem unterrichtet er seit 2006 Rechtsreferendare. Kleinschroth ist  Fan des VfB Stuttgart und in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen engagiert.

Vom Leichenbittner und Totengräber zum Bestatter oder Bestattungs-Vermittler.

Der Berufszweig des Bestatters hat sich aus den früheren Totengräbern und Leichenbittern entwickelt. Heute sind es aber keine Begräbnisbitter, Leichenansager, Leichensäger, Leichenlader, Totenbitter oder Totengräber mehr, sondern Dienstleister, die Bestattungen organisieren. Viele Bestatter sind nicht einmal mehr Totengräber, sondern nur noch Vermittler und Organisator von Bestattungen. In vielen Städten und Gemeinden besorgen die Kommunen die hoheitliche Bestattung der Verstorbenen in Särgen oder Urnen. Das Graben und  Zuschütten von Gräbern ist die undankbarste und die am wenigsten lohnende Aufgabe im Bestattungsgewerbe. Weil auch die Kommunen mit dem Gräbergraben nicht glücklich sind, haben viele diese Aufgabe zu Festpreisen an Subunternehmer vergeben. Diese versuchen, aus ihrer Sonderaufgabe besser bezahlte Bestattungsaufträge zu akquirieren. Denn der Auftrag zur Organisation der Bestattung ist der lukrativere Teil im Bestattungsgeschäft. Die heutigen Bestatter sind überwiegend Vermittler, Dienstleister und Event-Veranstalter. Sie holen die Verstorbenen am Sterbeort ab, veranlassen eine hygienische Totenversorgung, bahren sie auf, besorgen die Amtsgänge, informieren Angehörige, Freunde und Bekannte und organisieren die Bestattungs-Feier. Erst danach veranlassen sie die Bestattung der Verstorbenen. Wenn Überführungen vom Sterbe-Ort zu einem auswärtigen Bestattungs-Ort erforderlich werden, an denen sie selbst nicht tätig sind, vermitteln sie Aufträge in der Regel an andere Regional-Bestatter. Dafür erhalten sie von diesen oft eine Vermittler-Provision.

Emotionale Ausnahmesituation beim Todesfall: Notlage mit neutraler Vertrauensperson meistern.

Der Tod stößt die liebenden Hinterbliebenen in vielen Fällen in eine unvorstellbare emotionale Ausnahmesituation. In diesem Notstand handeln die Hinterbliebenen oft nicht rational und sind leicht beeinflussbar. Deswegen ist die Wahl eines ehrlichen, zuverlässigen und charakterstarken Bestatters wichtig. Weil der Bestatter Berater der Hinterbliebenen und Begünstigter der erteilten Aufträge ist, kann es leicht zu einem Interessenskonflikt und zur Befangenheit kommen. Mit der oft gewünschten schnellen Abholung eines Verstorbenen hat der Bestatter in der Regel ein „Faustpfand“ für die freie Berechnung der Anschlussgeschäfte, meistens ohne Gegenangebote. Es ist der sehnlichste Wunsch der meisten Menschen, zuhause sterben zu dürfen. Deswegen war früher die offene Aufbahrung zuhause die Regel und die Bestattung nahm vom Haus des Verstorbenen seinen Gang. Doch nach den neuen Bestattungsgesetzen dürfen Verstorbene nur noch bis zu 36 Stunden nach ihrem Tod zuhause verbleiben. Danach greift die gesetzliche Leichenhallenpflicht. In der globalen Gesellschaft sind die ursprünglichen Mitglieder der Familien oft weit im Land und auf der Welt verstreut. Deswegen sind Bestattungen oft nicht mehr innerhalb von 36 Stunden zu organisieren. Das begünstigst die Bestatter und ihre lukrativen Geschäfte mit dem Transport, der Lagerung, der Kühlung und der Aufbahrung von Verstorbenen. Zwar könnte das Gesundheitsamt bei Verstorbenen ohne ansteckende Krankheiten die häusliche Aufbahrung über die 36-Stunden-Frist hinaus strecken und es gibt auch mobile Kühlzellen (sogenannte Schneewittchen-Särge). Doch in ihrer Ausnahmesituation erlauben sich die meisten Hinterbliebenen keine Intervention gegen den dringenden Bestatter-Rat. Deswegen sollten die Betroffenen nicht selbst agieren, sondern eine erfahrene und unbefangene Vertrauensperson mit der Organisation der Bestattung beauftragen. Die faktischen Bestatter-Monopole lassen zwar eine Lobby der Bestatter in der Politik vermuten, doch es wäre sehr wohl möglich, praktische Trauerarbeit dadurch zu leisten, dass die Hinterbliebenen selbst die Bestattung ihrer verstorbenen Angehörigen organisieren. In diesen Fällen bekämen sie keine Bestattung nach dem gewohnten Raster und ihre Trauer könnte so kreativ wie ihre Liebe sein. Wie beim aufkommenden „Wedding-Berater“ dürfte auch der neutrale „Bestattungs-Berater“ bald ein neuer Zukunftsberuf werden.

Aus 1 mach 8: Warum wertvolle Särge verbrennen, wenn auch die billigeren brennen?

Einkaufspreis mal acht oder mehr, so lautet die Preiskalkulation vieler deutschen Bestatter beim Verkaufspreis für Särge. Weil die deutschen Sargfabriken hohe Kosten haben, sind deutsche Qualitäts-Särge in der Regel erst ab 300 Euro aufwärts erhältlich. Die deutsche Sarg-Norm nach VDI 3891 muss einen Erddruck von ca. 6 Tonnen aushalten und verlangt für Weichhölzer eine Holzstärke von mindestens 20 mm und bei Harthölzern von mindestens 26 mm. Die Verführung bei den Bestattern ist also groß, den Kunden einen billigeren Auslandssarg anzubieten, dem man nicht ansieht, woher er kommt. Während man früher auf den Friedhöfen beobachtete, dass es auf neuen Gräbern oft erst nach einem Jahr zu einem absinkenden Erdrutsch kam, kann man heute oft schon nach wenigen Tagen und Wochen ein abruptes Absinken der Erde beobachten. Ob dies an den verwendeten schwachen Billig-Särgen liegt? Gewährt das billige „Erdenkleid und Erdmöbel“ den verstorbenen Menschen also nicht die Ruhe, um auf natürliche und göttliche Weise zu den Elementen zurückzukehren, aus denen sie geschaffen wurden? Die Import-Zahlen belegen jedenfalls unzweifelhaft, dass viele deutsche Bestatter ausländische Särge einsetzen. Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, zum Ausschluss des Irrtums oder der Täuschung auch eine Herkunftsbezeichnung für Särge einzuführen.

Wenn schon die als seriös angesehenen deutschen Bestatter die Verstorbenen massenhaft in billigen Auslandssärgen aus China und Osteuropa bestatten, um höhere Handelsspannen zu erzielen, ist es nicht verwunderlich, wenn die schwarzen Schafe der Zunft zum nächsten Schritt übergehen: Zum Sargtausch. Diese Bestatter haben realisiert, dass die Verstorbenen nach der Bestattungsfeier ihnen in der Regel einsam überlassen sind. Wenn Verstorbene sich dafür entschieden haben, sich von anderen Menschen in einem Krematorium verbrennen zu lassen, verbrennt das Feuer alle Beweise.

Betrug leicht gemacht: Kein Vorschriften, keine Kontrolle, keine Dokumentation, kein Scannen.

Unseriösen Bestattern wird es leicht gemacht, wertvolle deutsche Särge teuer zu verkaufen und „Pro Forma“ für die Bestattungsfeier aufzustellen und die Verstorbenen danach in billige Särge für die Verbrennung umzubetten. In jedem Büro und in jedem Betrieb kennen wir heute den Begriff „Scannen“. Dokumente werden archiviert und in jedem Geschäft erfasst ein unbestechlicher Scanner, selbst bei geringen Werten, welche Waren über den Tisch gehen. Bei der Verabschiedung der verstorbenen Menschen ins Jenseits hat der Gesetzgeber bisher klare Vorschriften zur Dokumentation der Bestattung versäumt. So ist schon die lukrative zweite Leichenschau, die vor der Kremierung vorgeschrieben wurde, teilweise eine Farce, weil der Leichenbeschauer den Verstorbenen in der Regel gar nicht persönlich kennt und er nur den sicheren Tod, nicht aber die sichere Identität der im Sarg liegenden Person feststellen kann. Ein Sargtausch würde verhindert, wenn die Verbrennung eines Menschen hinreichend dokumentiert würde: Durch einen Foto-Scanner. Welcher Mensch in welchem Sarg endgültig im Ofen eines Krematoriums verbrannt wird, sollte künftig durch die Krematorien besser dokumentiert werden. Es kann nicht eingewendet werden, diese verletze das Persönlichkeitsrecht und die Würde der verstorbenen Person. Denn die Leiche des Verstorbenen ist zur Sache geworden und der schwerwiegende und ganz endgültige Akt ihrer Verbrennung sollte einwandfrei dokumentiert werden. Im Zweifel könnte der Gesetzgeber für die zu Beweis- und Dokumentationszwecken gefertigten Bilder ein gesetzliches Veröffentlichungsverbot erlassen.

Vorauszahlungen auf den Tod: Knebelung des Vorsorgenden an den Vertrag?

Es ist sehr zweifelhaft, ob Bestattungsverträge und Vorauszahlungen auf den Tod im Interesse der Sterbefürsorgenden liegen, denn sie binden die zu bestattenden Personen in der Regel an den Bestatter. Vielfach lassen sich die Bestatter die Vorauszahlungen im Voraus abtreten und auch hinsichtlich der Verwendung der oft über Jahre oder Jahrzehnte anfallenden Erträge bekommt der Sterbefürsorgende nicht die besten Karten. Die Auswahl des Bestatters sollte aber eine Angelegenheit des persönlichen Vertrauens sein. Ob die Bestatter selbst ihre Geschäfte noch führen können und werden, wenn die Vorsorgenden sterben, ist höchst ungewiss. Denn viele Bestatter stehen vor einem Generationswechsel oder planen Verkäufe an immer mehr aufkommende große Filial-Bestatter. Ob die Sterbefürsorgenden auch zu den Nachfolgern oder Firmenaufkäufern Vertrauen haben, steht genauso in den Sternen wie ihr eigener Abgang vom Leben. Es ist unwahrscheinlich, dass die Bestattungsdienstleistungen, Särge und Gräber zum Zeitpunkt des Todes noch die selbe Mode und den selben Preis haben werden, den sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestattungsvertrages und der Leistung der Vorauszahlung hatten. Doch mit der Vorauszahlung sichert sich der Bestatter die fast „knebelhafte“ Bindung des Bestattungsvorsorgenden. Wie soll dieser noch ein günstiges Angebot verlangen können, wenn er bereits eine Vorauszahlung geleistet hat?

Extreme Preisunterschiede bei Bestatern und über 500 Millionen Euro kassierte Vorauszahlungen?

Die Ermittlungen unserer Zeitung haben ergeben, dass es im Bestattungsgewerbe extreme Preisunterschiede gibt und dass bei verschiedenen Kunden teilweise unterschiedliche Preise für gleiche Leistungen genommen werden. Ebenfalls sind wir auf einen faktischen Konzern um den Bundesverband deutscher Bestatter gestoßen. Dieser betreibt mit einer Treuhandgesellschaft über seine Bestatter die lukrative Einsammlung von Vorsorgegeldern, die bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG treuhänderisch angelegt und bereits im Voraus an die Vertragsbestatter abgetreten worden sind. Es handelt sich um über 500 Millionen Euro. Mit diesen Treuhandgeldern wurden in den letzten Jahrzehnten Millionen-Gewinne erwirtschaftet. Zur Verwendung der Gewinne mit den Treuhandgeldern, zu den belasteten Kosten und zu den Versicherungsgeschäften des Verbandes bzw. seiner Gesellschaften haben wir dem Bestatterverband schriftlich umfangreiche Fragen gestellt. Nach Abschluss unsere investigativen Recherchen erscheint dazu eine Artikel-Serie.

Informationen über Bestatter erteilen und einholen.

Musevita, die Zeitung und der Sender für die Erinnerung an Menschen, sammelt Informationen über die Leistungen, die Qualität und die Preise von Bestattern und bittet um Hinweise über Erfahrungen, testet die Bestatter in einem Bestatter-Test und erteilt Auskünfte über Bestatter.

Autor des Artikels: Werner Semmler

  (Europe, Article No. 2313)

Created on 10/6/2014 12:11 PM.

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